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Wildschaden


In der Natur frei lebende Wildtiere können Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, Bäumen, Autos, Liegenschaften etc. verursachen.
Gemäss Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel sind die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen.
Der Schaden den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, ist gemäss Auftrag des Bundesgesetzes angemessen zu entschädigen. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
Die Kantone sind aufgefordert, die Entschädigungspflicht zu regeln. Entschädigungen sind dabei nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind.

Im Kanton Zürich hat der Jagdpächter dem Geschädigten den durch das Wild angerichteten Schaden zu vergüten. Aus dem kantonalen Wildschadenfonds werden dem Pächter nach Wildart differenzierte Beträge zurückerstattet. Die Schadenersatzpflicht kann allerdings ermässigt oder sogar ganz aufgehoben werden, wenn der Geschädigte zweckmässige und zumutbare Abwehrmassnahmen unterlassen hat.


Definition Wildschaden

Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den das Wild an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichtet.

Wildschadenverordnung (Änderung vom 17. Dezember 2008)

Wildschadenverordnung vom 24. November 1999
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Gültige Vorschriften Jagd
 
© 2006 Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich
Letzte Aktualisierung: 17.04.2009